Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit mehrerer Richtervorlagen zum strafbewehrten Verbot von Cannabisprodukten festgestellt. Die vorlegenden Gerichte – das Amtsgericht Bernau bei Berlin, das Amtsgericht Münster und das Amtsgericht Pasewalk – erachteten Strafnormen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) für verfassungswidrig, soweit diese den Umgang mit Cannabisprodukten betreffen.
Den inhaltlich nur geringfügig voneinander abweichenden Vorlagen fehlt es bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit aller vorgelegter Strafnormen für das jeweilige Ausgangsverfahren. Im Übrigen genügen sie nicht den erhöhten Begründungsanforderungen, die an eine erneute Vorlage zu stellen sind. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung rechtserheblicher Änderungen der Sach- und Rechtslage, welche geeignet sind, eine erneute verfassungsgerichtliche Prüfung der mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145 ff.) entschiedenen Vorlagefragen zu veranlassen.
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Siehe mein Kommentar dazu. Wenn man mal in das damalige Urteil schaut, von dem das Gericht behauptet, es gelte noch immer fort und es würde sich keine andere Sachlage auftun, muss man feststellen, dass das damalige Urteil keine ordnungsgemäße Aufklärung der Sachlage betrieben hat. z.T. sind “Sach”-Aussagen drin, die sich einem als schlichtweg falsch aufzwingen.
Habs grade gelesen, starker Kommentar, danke. Das zieht die ganze Thematik natürlich schon eher in die Zuständigkeit des Gerichts.
Vllt. sind die obersten Gerichte mittlerweile auch vom Fachkräftemagel betroffen. Neulich meinte ein Anwalt zu mir dass derzeit mindestens ein halbes Jahr vergeht bis überhaupt eine Klage gelesen wird aufgrund des Rückstaus. Das rechtfertigt natürlich keine mangelhafte Auseinandersetzung mit Themen die im großen und ganzen wahrscheinlich als “weniger wichtig” abgestempelt werden.