Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit mehrerer Richtervorlagen zum strafbewehrten Verbot von Cannabisprodukten festgestellt. Die vorlegenden Gerichte – das Amtsgericht Bernau bei Berlin, das Amtsgericht Münster und das Amtsgericht Pasewalk – erachteten Strafnormen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) für verfassungswidrig, soweit diese den Umgang mit Cannabisprodukten betreffen.
Den inhaltlich nur geringfügig voneinander abweichenden Vorlagen fehlt es bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit aller vorgelegter Strafnormen für das jeweilige Ausgangsverfahren. Im Übrigen genügen sie nicht den erhöhten Begründungsanforderungen, die an eine erneute Vorlage zu stellen sind. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung rechtserheblicher Änderungen der Sach- und Rechtslage, welche geeignet sind, eine erneute verfassungsgerichtliche Prüfung der mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145 ff.) entschiedenen Vorlagefragen zu veranlassen.
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Das BVerfG hat festgestellt, dass sich seit 1994 nichts geändert hat, und sie sich auf ihr altes Urteil berufen können. Ansonsten haben die Gerichte nicht ausreichend begründet, warum die Kriminalisierung als Ganzes relevant sei, da ja in den einzelnen Verfahren nur einzelne Paragraphen des Gesetzes betroffen sind. Das ergibt zwar keinen Sinn, weil man das Betäubungsmittelgesetz nicht zerpflücken kann, um die Frage für einzelne Stoffe zu klären, aber das BVerfG möchte sich nicht die Mühe machen, hier nochmal sauber neu entscheiden zu müssen.
Hmm, enttäuschend. Und vielen Dank für die Zusammenfassung!